Ab wann gilt der Mindestlohn und wie hoch wird er sein?
Ab Januar 2015 erhalten alle Beschäftigten grundsätzlich mindestens 8,50 Euro brutto pro Stunde. Es gelten jedoch Übergangsfristen für manche Branchen bis Ende 2017. In Branchen, für die Übergangs-Tarifverträge gelten, müssen ab dem 1.1.2017 ebenfalls 8,50 Euro gezahlt werden.
Zu beachten ist, dass für tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte die tarifvertraglichen Entgeltregelungen vorgehen, sofern sie ein höheres Entgelt als 8,50 € vorsehen.
Für welche Branchen gelten die Übergangsfristen für Abweichungen vom Mindestlohn?
Während der Übergangsfrist zwischen 2015 bis Ende 2016 kann über Tarifverträge, die für allgemein verbindlich erklärt wurden, von den 8,50 Euro nach unten abgewichen werden.
Was heißt „für allgemein verbindlich erklärte“ Tarifverträge?
Diese Tarifverträge gelten für ALLE Beschäftigten in der Branche, unabhängig davon, ob der einzelne Betrieb selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen hat. Von den 8,50 Euro nach unten abweichende Tarifverträge gibt es z.B. bei Friseuren, Beschäftigten in der Fleischindustrie und voraussichtlich demnächst in der Land- und Forstwirtschaft/ und im Gartenbau. Allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne, die bereits existieren und höher als 8,50 Euro liegen (wie z.B. im Bauhauptgewerbe) haben natürlich weiterhin Bestand.
Eine Übersicht aller für verbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie hier:
https://www.mindestlohn.de/hintergrund/branchenmindestloehne/
http://www.boeckler.de/pdf/pm_ta_2015_01_08.pdf
Gilt der Mindestlohn auch für ausländische Beschäftigte?
Ja, alle Beschäftigten die in Deutschland arbeiten, haben ab 2015 grundsätzlich Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 Euro. Das gilt auch, wenn die Beschäftigten oder ihre Unternehmen, bei denen sie angestellt sind, aus dem Ausland kommen.
Welche Personengruppen sind noch ausgenommen?
Anders als bei unseren europäischen Nachbarn, wo prozentuale Abstufungen für einen Jugendmindestlohn gelten, sind Minderjährige in Deutschland komplett vom Mindestlohn ausgenommen.
Auch für Auszubildende, junge Leute in Einstiegsqualifizierungen (egal, ob öffentlich gefördert oder tariflich vereinbart) oder Pflichtpraktikanten im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums gilt der Mindestlohn nicht, da es sich hierbei um ein Bildungs- und kein Arbeitsverhältnis handelt. Azubis erhalten tariflich ausgehandelte Ausbildungsvergütungen. Auch wenn ein Auszubildender über 18 Jahre alt sein sollte, besteht im Ausbildungsverhältnis kein Anspruch auf Mindestlohn, wohl aber für einen Nebenjob.
Menschen, die ein freiwilliges Orientierungs-Praktikum machen (vor Ausbildung oder Studium) haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn deren Praktikum länger als drei Monate dauert – und zwar vom ersten Tag des Praktikums an. Vom Mindestlohn nicht erfasst sind dagegen freiwillige Orientierungs-Praktika bis zu einer Dauer von drei Monaten sowie Pflichtpraktika im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung. Für alle Praktika gilt aber, dass die Vertragsinhalte vom Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden müssen, insbesondere die Lern- und Ausbildungsziele.
Langzeitarbeitslose, die seit mindestens einem Jahr bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet sind, haben erst sechs Monate nach Wiederaufnahme einer Tätigkeit das Recht auf einen Mindestlohn. Auch diese Regelung hat der DGB von Anfang an kritisiert, weil Drehtüreffekte zu befürchten sind: Nach dem Motto von Heuern und Feuern könnten Arbeitgeber alle sechs Monate einen neuen Langzeitarbeitslosen einstellen, um so die Zahlung des Mindestlohns zu vermeiden.
Gilt der Mindestlohn auch für die Saisonarbeit?
Beschäftigte, die befristet in einer Saison zum Beispiel im Hotel und Gaststättengewerbe oder in der Landwirtschaft arbeiten, erhalten den Mindestlohn. Allerdings wird es voraussichtlich in der Landwirtschaft einen Tarifvertrag geben, der erst in 2017 den Mindestlohn erreicht und ab November 2017 auch überschreitet.
Wenn diese Beschäftigung weniger als 70 Tage im Jahr ausgeübt wird, muss für diese Tätigkeit keine Sozialversicherung gezahlt werden. Dies gilt aber nur, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich und nicht berufsmäßig ausgeübt wird oder das Entgelt 450 Euro im Monat nicht übersteigt. Das heißt, diese Tätigkeit darf nicht für die Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmend sein. Deswegen können z.B. Personen, die arbeitslos sind, diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen. Die 70-Tage-Regelung gilt nur bis Ende 2018, danach gilt wieder die Begrenzung auf 50 Tage.
Da weder Arbeitgeber noch Beschäftigte nach dieser 70-Tage-Regelung die Sozialversicherungsbeiträge zahlen, stellt sich die Frage, wer die soziale Sicherung übernimmt. Es sollte in jedem Fall sichergestellt sein, dass eine Krankenversicherung besteht. Diese Frage muss ggf. mit dem Arbeitgeber geklärt werden. Eine Unfallversicherung besteht jedoch nach dem SGB VII.
Zudem können Arbeitgeber Kosten für Essen und Unterkunft in angemessenem Rahmen vom Mindestlohn abziehen. Was „angemessen“ genau bedeutet, soll durch die zuständigen Bundesministerien auf der Grundlage von § 107 Gewerbeordnung und der Sozialversicherungsentgeltverordnung noch näher geregelt werden.
Quelle:
- Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) https://www.mindestlohn.de/hintergrund/faq/