Arbeitnehmerentsendung AEntG


Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Deutschlands (Entsendung):

Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland ist das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) zu beachten, auf dessen Grundlage in bestimmten Branchen Mindestarbeitsbedingungen für grenzüber-schreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer festgelegt werden. Im Übrigen sind alle Arbeitgeber, die in Deutschland tätig sind, verpflichtet, die Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten, die allgemeinverbindlich gemacht worden sind. Diese Arbeitsbedingungen gelten unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im Inland oder im Ausland hat.


Dazu gehört u.a. Zahlung des Mindestlohnes, Gewährung des Mindesturlaubs, Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und MindestruhezeitenZahlung von Überstundenzuschlägen.

 

Des Weiteren müssen Arbeitgeber bei der Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit mitwirken - dazu gehört, Arbeitszeitnachweise zu führen und bestimmte Unterlagen in deutscher Sprache vorzuhalten.

 

Sozialversicherung bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz:

Wenn die Arbeitnehmer in Deutschland eingesetzt werden, müssen diese gegebenenfalls bei der deutschen Sozialversicherung angemeldet werden. Aufgrund bestehender EU-Regelungen bleibt die Sozialversicherungspflicht des entsandten Arbeitnehmers bei bis zu 24-monatiger Entsendungen im Entsendestaat bestehen - dies muss für jeden entsandten Arbeitnehmer (auch für den Einzelunternehmer) mithilfe der sog. A1- Bescheinigung nachgewiesen werden, die der zuständige Träger im Herkunftsstaat erteilt.

 

Meldung bei Entsendung: 

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, und Entleiher, die Arbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland entleihen, sind zu einer Anmeldung der Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG), § 18 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) beziehungsweise § 16 Abs. 3 MiLoG, § 18 Abs. 3 AEntG, § 17b Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Abs. 2 MiLoG, § 18 Abs. 2 AEntG beziehungsweise § 17b Abs. 2 AÜG verpflichtet. Die Meldung muss vor Beginn der Tätigkeit in bestimmten Bereichen, u. a. im Baubereich, bei der Bundesfinanzdirektion West in Köln unter Verwendung des entsprechenden Formulars "033035" erfolgen und gegebenenfalls eine Einsatzplanung eingereicht werden. 


Verstöße gegen die Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeit mit hohen Geldbußen geahndet werden.


Im Baubereich gelten für ausländische Unternehmen folgende zusätzliche Bestimmungen: 

Die entsandten Arbeitnehmer sind bei Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft anzumelden. Zuständig für die Durchführung des Urlaubskasseverfahrens ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) Hauptabteilung in Wiesbaden. 


Ferner sind Einsätze oder Baustellen, die länger als vier Wochen dauern bzw. regelmäßig ausgeübt werden, dem örtlichen Gewerbeamt zu melden.

 

Haftung:

Nach § 14 AEntG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Nettomindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Leistung von tariflichen Beiträgen. Diese Haftung ist zwar nachrangig. Der Auftraggeber kann aber wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, in Anspruch genommen werden.


Im Baugewerbe haftet ein Generalunternehmer ab einem Auftragsvolumen von 275.000 Euro auch für die sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten seiner Nachunternehmer wie ein selbstschuldnerischer Bürge (§ 28e Abs. 3 a, d SGB IV).

 

Steuerliche Regelungen:

In ertragsteuerlicher Hinsicht ist insbesondere das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem jeweiligen Herkunftsstaat des Subunternehmers maßgeblich. Danach ist zwischen der Besteuerung des Unternehmensgewinns und der Besteuerung der Arbeitnehmer zu unterscheiden.

Weitere Fragen zu steuerrechtlichen Regelungen kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Jüngling beantworten.

 

Quelle:

- Sebastian Schieder, IHK Region Stuttgart

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